Durch die Abgabe von Geboten werden nachfolgende Geschäftsbedingungen des Versteigerers anerkannt:
Die Versteigerung erfolgt öffentlich und freiwillig in eigenem Namen und für eigene Rechnung gegen sofortige
Bezahlung in Euro. Devisen und Schecks werden zum Tageskurs der Bundesbank angenommen. Handel und Tausch sind im
Auktionssaal nicht gestattet.
Die Steigerungssätze sind dem jeweils aktuellen Auktionsprogramm zu entnehmen und betragen 5 bis 10% des
Ausrufwertes bzw. des angesteigerten Wertes. Der Zuschlag ergeht nach
dreimaligem Ausruf an den Meistbietenden. Der Versteigerer hat das Recht, ohne Angabe von Gründen Personen von
der Auktion auszuschließen, den Zuschlag zu verweigern, Gebote abzulehnen, Lose zurückzuziehen, zu vereinigen,
aufzuteilen, umzugruppieren, bei Unklarheiten oder Missverständnissen nochmals aufzurufen oder in begründeten
Fällen unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Einlieferers zuzuschlagen. Untergebote mit Vorbehalts Zuschlägen
bleiben für den Bieter vier Wochen verbindlich, sind aber für den Versteigerer freibleibend. Bei gleich hohen
Geboten entscheidet die zeitliche Reihenfolge des Gebotseinganges, bei zeitgleichem Eingang das Los. Lose,
die „gegen Gebot“ ausgerufen werden, bedingen ein Mindestgebot von 20, Euro und werden zum Höchstgebot
zugeschlagen.
An den Versteigerer übermittelte (schriftliche) Gebote werden streng interessewahrend nur in dem Umfange
ausgeschöpft, der notwendig ist, um anderweitig vorliegende Gebote zu überbieten, werden jedoch ohne Gewähr
ausgeführt.
Telefonische Bieter müssen mindestens den Ausruf bieten und eine schriftliche Bestätigung nachreichen. Im Falle
einer Nichterreichbarkeit gilt das Mindestgebot als geboten. Bei Telefongeboten übernimmt der Versteigerer keine
Gewähr für das Zustandekommen einer Verbindung.
Der Versteigerer erhält vom Käufer ein Aufgeld von 23,8% des Zuschlagspreises sowie 2, Euro pro Los. Für Lose,
die mit • gekennzeichnet sind, wird
für den Zuschlagspreis und das Aufgeld die ermäßigte Umsatzsteuer erhoben. Lose ohne Kennzeichnung unterliegen
der Differenzbesteuerung nach §25a UStG; es erfolgt kein gesonderter Umsatzsteuerausweis. Bei
Losen mit + (Plus) hinter der Losnummer handelt es sich um regelbesteuerte Lose. Bei Zusendung der Ware werden
Porto und Versicherungspauschale zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer gesondert in Rechnung gestellt.
Käufe, die in ein umsatzsteuerliches Drittland ausgeführt werden, sind von
der Umsatzsteuer befreit. Steuern/Abgaben für die Einfuhr der Käufe im
Zielland gehen zu Lasten des Käufers.
Mit dem Zuschlag kommt ein Kaufvertrag zwischen dem Versteigerer
und dem Bieter zustande. Er verpflichtet den Käufer zur Abnahme und Bezahlung am Versteigerungsort. Wer für
Dritte bietet, haftet selbstschuldnerisch neben diesen. Gleichzeitig geht mit der Zuschlagserteilung die
Gefahr für nicht vom Versteigerer zu vertretende Verluste oder Beschädigungen auf den Käufer über. Das Eigentum
an der ersteigerten Sache wird
erst nach vollständigem Zahlungseingang beim Versteigerer auf den Käufer
übertragen. Schriftliche Bieter erhalten in aller Regel eine Vorausrechnung,
die sofort fällig ist. Erst nach vollständiger Bezahlung der Rechnung besteht ein Anspruch auf Aushändigung der
gekauften Lose.
Sind Lose vereinbarungsgemäß vom Versteigerer zu versenden, hat der
Käufer dem Versteigerer zu Nachforschungszwecken spätestens zehn Wochen nach dem Ende der Auktion (bei Vorkasse:
nach der Bezahlung der Ware) schriftlich mitzuteilen, falls die zu versendende Ware nicht oder nicht vollständig
zugegangen ist.
Alle Beträge, welche 14 Tage nach der Versteigerung bzw. Zustellung der
Auktionsrechnung nicht beim Versteigerer eingegangen sind, unterliegen
einem Verzugszuschlag von 2%. Dazu werden Zinsen in Höhe von 1% pro
Monat erhoben, es sei denn, der Käufer weist nach, dass ein geringerer oder
kein Schaden entstanden ist. Im Übrigen kann der Versteigerer wahlweise
Erfüllung oder nach Fristsetzung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen; der Schadensersatz kann dabei
auch so berechnet werden, dass
die Lose verkauft oder in einer neuen Auktion nochmals angeboten werden.
Der säumige Käufer muss hierbei für den Mindererlös gegenüber der früheren Versteigerung und den damit
verbundenen zusätzlichen Kosten ein
schließlich der Gebühren des Versteigerers aufkommen. Auf einen
eventuellen Mehrerlös hat er jedoch keinen Anspruch.
Die zur Versteigerung kommenden Lose können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Sie werden in dem
Zustand versteigert, in dem sie
sich bei der Auktion befinden. Die nach bestem Wissen und Gewissen vor
genommenen Katalogbeschreibungen sind keine zugesicherten Eigenschaften. Der Käufer kann den Versteigerer nicht
wegen Sachmängeln in
Anspruch nehmen, sofern dieser seiner obliegenden Sorgfaltspflicht nach
gekommen ist. Sammlungen, Posten etc. sind von jeglicher Reklamation
ausgeschlossen, ansonsten verpflichtet sich der Versteigerer jedoch, wegen
begründeter Mängelrügen, die ihm bis spätestens vier Wochen nach Auktionsschluss angezeigt werden müssen,
innerhalb der Verjährungsfrist von
einem Jahr seine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Einlieferer
geltend zu machen. Im Rahmen von Reklamationen ist bei der Rücksendung an den Versteigerer die OriginalLoskarte
beizufügen. Die Lose müs
sen sich in unverändertem Zustand befinden. Dies betrifft auch das
Entfernen von Falzen, das Wässern, sowie chemische Behandlungen. Lediglich das Anbringen von Prüfzeichen der
Mitglieder eines anerkannten
Prüferverbandes gilt nicht als Veränderung. Der Versteigerer kann verlangen, dass bei Reklamationen ein
entsprechender schriftlicher Befund eines
zuständigen Verbandprüfers eingeholt wird. Will der Käufer eine Prüfung
vornehmen lassen, so ist dies dem Versteigerer vor der Auktion mitzuteilen. Die Reklamationsfrist verlängert
sich entsprechend. Dies betrifft je
doch nicht die Verpflichtung zur sofortigen Bezahlung der Lose. Die Kosten
einer Prüfung werden dem Käufer in Rechnung gestellt, wenn das Prüfergebnis mit der Losbeschreibung
übereinstimmt oder der Käufer das Los
trotz abweichendem Prüfungsergebnis erwirbt. Mängel, die bereits aus der
Abbildung ersichtlich sind, berechtigen nicht zur Reklamation. Lose, bei
denen Fehler beschrieben sind, können nicht wegen eventueller weiterer
geringer Fehler zurückgewiesen werden. Im Falle erfolgreicher Inanspruch
nahme des Einlieferers erstattet der Versteigerer den gezahlten Kaufpreis
einschließlich Aufgeld zurück; ein darüber hinausgehender Anspruch ist
ausgeschlossen. Der Versteigerer ist berechtigt, den Käufer mit allen Reklamationen an den Einlieferer zu
verweisen. Durch die Abgabe eines Ge
botes auf bereits von anerkannten Prüfern signierte oder attestierte Lose
werden die vorliegenden Prüfzeichen oder Atteste als maßgeblich anerkannt. Werden Lose unter dem Vorbehalt der
Gutachten anderer Prüfer
beboten, so ist dies dem Versteigerer mit dem Gebot anzuzeigen.
Bezeichnungen wie „Pracht“, „Kabinett“, „Luxus“ etc. stellen die subjektive
Einstellung des Versteigerers und in keinem Falle eine Beschaffenheitsan
gabe im kaufrechtlichen Sinne dar. Lose, die mit „feinst“ oder „fein“ beschrieben sind, können Fehler aufweisen.
Stücke, deren Wert durch den
Stempel bestimmt wird, können wegen anderer Qualitätsmängel nicht beanstandet werden.
Ansichtssendungen sind nur von Einzellosen möglich. Postfrische Marken sind von der Versendung ausgeschlossen.
Die Lose sind innerhalb von
24 Stunden zurückzusenden, wobei die von uns gewählte Versendungsart
anzuwenden ist. Gefahr und Kosten gehen zu vollen Lasten des Anforderers. Sollten die Lose am Auktionstag nicht
vorliegen, so werden sie eine
Steigerungsstufe über dem nächsthöheren Gebot, mindestens jedoch zum
Ausruf, dem Anforderer zugeschlagen.
Ihre personenbezogenen Daten erheben, speichern und nutzen wir,
soweit und solange es für die Geschäftsbeziehung erforderlich ist.
Erfüllungsort ist Hamburg. Gerichtsstand für den vollkaufmännischen
Verkehr ist Hamburg. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN
Abkommen zu Verträgen über den internationalen Warenverkauf (CISG)
sowie das Widerrufsrecht von Verbrauchern bei FernabsatzVerträgen
finden keine Anwendung. Bei allen Texten in mehreren Sprachen ist bei
Auffassungsunterschieden ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich. Änderungen dieser
Versteigerungsbedingungen bedürfen der
Schriftform.
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt
dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bedingungen. Es soll dann das gelten, was dem ursprünglich wirtschaftlich
verfolgten Zweck entspricht oder ihm am nächsten kommt.
Vorstehende Bestimmungen gelten sinngemäß auch für den Nachverkauf und den freihändigen Verkauf.